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FAQ - Häufig gestellte Fragen

Aufwand für die Kostenübernahme

Seit dem 01.01.1999 können Sie als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse direkt mit Ihrer Chipkarte auch zum psychologischen Psychotherapeuten gehen, ohne vorher ärztlichen Rat einzuholen oder eine Genehmigung der Krankenkasse vorzulegen. Alle weiteren Formalitäten (formelle Antragsbedingungen) können dann über die Praxis abgewickelt werden.

Psychotherapie ist eine antragspflichtige Leistung. Ihre Bewilligung durch die Kasse und der Leistungsumfang (Kassenleistungen) sind an eine Reihe formaler und inhaltlicher Voraussetzungen geknüpft, die in den Psychotherapie-Vereinbarungen und -Richtlinien, einheitlich für alle gesetzlichen Kassen, festgelegt sind.

Wie lange dauert eine Therapie?

Auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen kann Kurzzeittherapie (25 Sitzungen) oder Langzeittherapie (50 Sitzungen) beantragt werden. Die maximale Bewilligung umfasst 80 Sitzungen, in Ausnahmefällen 100 Sitzungen tiefenpsychologisch fundierte Einzeltherapie (50 Minuten/Sitzung), bzw. 40/60 oder in Ausnahmefall bis zu 80 Sitzungen tiefenpsychologisch fundierte Gruppentherapie (100 Minuten/Sitzungen). (Die Bewilligungszeiträume für Psychoanalyse und Verhaltenstherapie weichen hiervon ab.)

Kann ich mir das leisten?

Die Krankenkasse übernimmt in jedem Fall die Kosten für das Erstgespräch und die therapievorbereitenden (»probatorischen«) Sitzungen. Auch die Abrechnung (Kostenübernahme) des bewilligten Sitzungskontingents erfolgt über die Kassen bzw. Kassenärztlichen Vereinigungen. Zuzahlungen, bis auf die eventuell fällige Praxisgebühr, entstehen nicht.

Private Krankenversicherungen

Private Krankenversicherungen haben eigene Vertragsregelungen.

Seit Jahren bestehende alte Verträge haben manchmal Vereinbarungen, die denen der gesetzlichen Krankenkassen ähneln, einschließlich des Antragsverfahrens mit einem unabhängigen Fachgutachter. Allerdings liegen da die maximalen Leistungen wie bei der Beihilfe etwas niedriger als bei den gesetzlichen Krankenkassen.
In neueren Verträgen sind die Leistungen erheblich reduziert oder für niedrigere Versicherungsbeiträge sogar ausgeschlossen.

Es ist also erforderlich, sich seine Vertragsbedingungen anzuschauen und sie zur Klärung eventuell mit dem Therapeuten zu besprechen.

Beihilferegelungen

Die Beihilferegelungen des Bundes, der Länder und Kommunen wie auch der Kirchen beinhalten eine Kostenübernahme psychotherapeutischer Behandlungen. Anerkannt sind auch hier die Behandlungsverfahren, die von der Psychoanalyse abgeleitet sind.

Das Antragsverfahren mit schriftlichem Antrag an einen unabhängigen Fachgutachter entspricht im Wesentlichen dem der gesetzlichen Krankenkassen.

Der Leistungsumfang liegt für tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie in Einzelbehandlung bei 80 Stunden.

Unterlagen können bei der zuständigen Beihilfestelle angefordert werden.